Blätter für deutsche und internationale Politik
Heft 1-97 (Januar 1997)

Bioethik als Freibrief



Von Klaus-Peter Görlitzer
Was vierzig europäische Regierungen für notwendig halten, um "Würde und Integrität" der Regierten bei medizinischen Eingriffen und Forschungsprojekten rechtlich zu schützen, steht seit dem 19. November auf einem Kompromiß-Papier: An jenem Dienstag billigte das Ministerkomitee des Europarates den endgültigen Text eines "Menschenrechtsübereinkommens zur Biomedizin", das fünf Jahre lang unter dem Arbeitstitel "Bioethik-Konvention" hin- und herformuliert worden war. Beim Straßburger Redaktionsschluß gab es keine Gegenstimmen, wohl aber drei Enthaltungen aus Belgien, Polen und Deutschland. Damit ist der völkerrechtliche Vertrag aber noch nicht in Kraft; er gilt erst, wenn mindestens fünf Staaten ihn ratifiziert haben, und nur diese werden an die Inhalte gebunden sein. Fristen existieren nicht, der Beitritt ist nach Jahren noch möglich.

    Ob, wann und wie die scheinbar unentschlossene Bundesrepublik mitmachen wird, ist derzeit unklar. Justizminister Edzard Schmidt-Jortzig spricht mit zwei Zungen: Einerseits empfiehlt er, die Konvention zu unterzeichen und zu ratifizieren, weil sie zum ersten Mal europaweite "Mindeststandards" festschreibe - Standards allerdings, die kein Bürger beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wird einklagen können. Eine entsprechende Befugnis war zwar zwischenzeitlich als "naheliegend" diskutiert, aber nicht in den Vertragstext aufgenommen worden. Andererseits hatte Schmidt-Jortzig der Bundesregierung angeraten, im Ministerkomitee Enthaltung zu üben - mehr aus Taktik denn aus Überzeugung: "Die deutsche Öffentlichkeit", mutmaßte der Justizminister, "würde eine Zustimmung Deutschlands zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verstehen."

    Das war allenfalls die halbe Wahrheit. Tatsächlich gibt es seit zweieinhalb Jahren massiven Widerstand. Seit eine internationale Bürgerinitiative einen der geheimgehaltenen, stets hinter verschlossenen Türen fortgeschriebenen Konventionsentwürfe in die Hände bekommen und im Frühjahr 1994 an diverse Journalisten zwecks Veröffentlichung weitergereicht hatte, dokumentierten rund eine Million Menschen mit ihrer Unterschrift, daß sie das Übereinkommen ablehnen. Hinzu kommen ungezählte Gegenveranstaltungen, Symposien, Aktionen und Appelle von Sozialverbänden, Initiativen und Kirchen; auch im Bonner Parlament wurden, quer durch alle Fraktionen, immer mal wieder kritische Stimmen laut.

    Kein Wunder: Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, abgeschlossen Ende August 1996, bescheinigt dem europäischen Vertragswerk "Widersprüche zum Grundgesetz". (1) Medizinische Experimente an nichteinwilligungsfähigen Personen, laut Konventionstext in Ausnahmefällen auch ohne therapeutischen Nutzen erlaubt, "verstoßen gegen die Menschenwürde, weil hierdurch der Mensch zum austauschbaren Objekt wird". Denselben Einwand macht das Bonner Gutachten geltend gegen die bioethische Ermächtigung, Menschen, die sich nicht äußern können, Körperteile wie Haut, eine Niere, ein Leberlappen oder Knochenmark zwecks Transplantation entnehmen zu dürfen. Und ebenfalls verfassungswidrig sei die vom Europarat gebilligte Forschung an Embryonen, die für die In-Vitro-Fertilisation (künstliche Befruchtung) erzeugt worden sind.

    Das deutsche Jein von Straßburg ist sicher ein Zugeständnis an die Kritiker, aber es läßt alle Türen offen: Jederzeit steht es der Bundesregierung frei, das Übereinkommen zu unterzeichnen. Sollte die Unterschrift in diesem Jahr (1997) folgen - und Edzard Schmidt-Jortzig ist unbedingt dafür -, müßten Bundestag und Bundesrat anschließend Farbe bekennen. Denn von ihnen hängt es ab, ob und in welcher Form das "Vertragsgesetz" beschlossen wird, das zur Ratifizierung der Konvention notwendig ist. Das Gesetzgebungsverfahren kann Jahre dauern, es kann aber auch ganz schnell durchgezogen werden.

    Abzusehen ist aber schon jetzt: Die Prozedur geriete zum umfangreichen Test auf politische Glaubwürdigkeit - und zwar für viele: für die Bundesregierung, die immer wieder betont hat, die Konvention lasse höhere nationale Schutzstandards zu, und diese würden hierzulande selbstverständlich auch in Zukunft gewahrt; für die Opposition und Teile der Unionsfraktion, die nun auch im eigenen Lande verwirklichen müßten, was sie europaweit fordern; für den SPD-dominierten Bundesrat, der die Konvention bereits im Mai 1995 "noch nicht in allen Punkten gelungen" fand und dabei sein Mitspracherecht herausstrich; für kritische Verbände und Kirchen, die Standfestigkeit und langen Atem beweisen müßten.

    Beim Abgleich der deutschen Rechtslage mit der europäischen Konvention kann es nicht nur darum gehen, die als "verfassungswidrig" gegeißelten Passagen des Übereinkommens zurückzuweisen - was manchem Parlamentarier gar nicht so leicht fallen dürfte, da die gegenläufige Lobbyarbeit im Zeichen des "Pharma- und Forschungsstandortes Deutschland" auf vollen Touren läuft. So brachte sich die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) im Frühjahr 1996 nachhaltig in Erinnerung, als sie mit einer Denkschrift vor "weiteren Beschränkungen der Forschung" durch Bioethik-Konvention und Gesetzgebungsinitiativen warnte. (2)Vehement streitet die DFG-Schrift auch für die hierzulande gesetzlich verbotene Embryonenforschung und Präimplantationsdiagnostik. (3)

    Die Gesetzgeber müssen auch dort ansetzen, wo sie den hochgelobten "deutschen Schutzstandard" bislang mindestens so niedrig gehalten haben wie nun auf europäischer Ebene angepeilt.

Beispiel Gentests:
    "Die zunehmenden diagnostischen Möglichkeiten", stellte der Bonner Forschungsausschuß fest, "machen eine rechtliche Regelung der Verwendung genomanalytischer Methoden am Menschen immer dringlicher." Das war im März 1994, nachdem die Politiker eine dicke Studie des Büros für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB) zur Kenntnis genommen hatten. (4) Den Worten sind keine Taten gefolgt, gesetzliche Vorgaben für prädiktive Gentests, die gemäß Konvention für gesundheitliche und Forschungszwecke erlaubt werden, gibt es hierzulande noch immer nicht.

    Dabei füllen Warnungen vor Auslesegesellschaft und genetischer Diskriminierung inzwischen Bibliotheken. Seit Jahren fordern DGB und Datenschutzbeauftragte, Gentests im Rahmen arbeitsvertraglicher Beziehungen zu verbieten - und damit auszuschließen, daß künftig Beschäftigte ausgesondert werden, denen ein Gencheck attestiert, sie seien besonders anfällig gegenüber krankmachenden Werkstoffen.

    Wer eine private Kranken- oder Lebensversicherung abschließen will, muß seinen Gesundheitszustand offenlegen. Daß auch genetische Daten verlangt werden, ist im Versicherungsvertragsgesetz nicht ausgeschlossen. Diese Lücke hat inzwischen auch der CDU-Bundesfachausschuß Forschung entdeckt, weswegen er fordert, die Nutzung von Gentest-Ergebnissen im versicherungsrechtlichen Bereich gesetzlich zu untersagen. Beim Verlangen ist es bisher geblieben.

Beispiel gentherapeutische Verfahren:
    Im Biomedizin-Übereinkommen erlaubt, befinden sie sich gleichwohl noch in der experimentellen Phase. Fast 200 Gentherapie-Studien wurden in den USA und Europa inzwischen angezeigt, doch kein einziger der Versuche hat bisher einen Menschen gesund gemacht. Daß mit Heilungserwartungen begonnene somatische Gentherapien andererseits auch Patienten und Umwelt gefährden können, bestreitet ernsthaft kein Wissenschaftler; große Kontroversen gibt es indessen darüber, wie hoch das Risiko ist. Im Oktober 1992 legte der Bundesrat eine Entschließung vor mit der dringenden Bitte, folgende Fragen zu prüfen: "Sind für den Einsatz der somatischen Gentherapie gesetzliche Regelungen erforderlich? Werden im Hinblick auf bestimmte gentechnische Verfahren wie DNA-Injektion die Grenzen zur Keimbahntherapie einerseits und zur Eugenik andererseits überschritten bzw. verwischt?" (5)

    Die Antworten der 1993 eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Gentherapie stehen noch aus. Gleichwohl laufen seit 1994 auch hierzulande die ersten Gentherapie-Versuche. Schneller reagierte der Verband der Chemischen Industrie. In einem 1994 vorgelegten Positionspapier heißt es: "Bei der somatischen Gentherapie sehen wir keinen zusätzlichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf."

    Das gilt auch für die Frage, ob überhaupt Patente auf menschliche Gene, Gensequenzen und Zellen vergeben werden dürfen. Ein Gesetz, das dies ausdrücklich erlaubt, gibt es hierzulande nicht. Trotzdem hat das Europäische Patentamt (EPA) in München bereits derartige Patente erteilt - ungeachtet heftiger Kritik so unterschiedlicher Organisationen wie der Bundesärztekammer und der Initiative "Kein Patent auf Leben", denen nicht einleuchten will, daß die Entdeckung eines Gens als patentierbare Erfindung gelten soll. Wie Gentherapie und Patentierung zusammenhängen, hat das Freiburger Öko-Institut in einem Gutachten für das TAB aufgezeigt: "Ein Hauptinteresse der Industrie an der Gentherapie liegt wohl darin begründet, eigene Patente zum Beispiel auf Genabschnitte zu erhalten, um somit einen zukünftigen Marktanteil zu sichern." Zur Patentierungsfrage schweigt der deutsche Gesetzgeber ebenso wie die Biomedizin-Konvention. Anders die EU-Kommission: Sie hat den Entwurf einer europäischen Richtlinie vorgelegt, der den Beifall der Pharmaindustrie findet. Würde er verabschiedet, würde er die umstrittene Patentierungspraxis des EPA im nachhinein legitimieren und festschreiben.

Beispiel Arzneimittelgesetz (AMG):
    Die schärfste Kritik an der Bioethik-Übereinkommen richtet sich gegen ihre Erlaubnis für nichttherapeutischen Experimente an Menschen, die nicht in der Lage sind, persönlich einzuwilligen; gemeint sind geistig behinderte, altersverwirrte, komatöse Patienten sowie Kinder.

    Auf den öffentlichen Prüfstand gehört deshalb schnellstens § 40 Abs. 4 AMG. Der Paragraph ermächtigt Forscher, bestimmte klinische Prüfungen auch am noch nicht einsichtsfähigen Minderjährigen vornehmen zu dürfen, sofern dessen gesetzlicher Vertreter zustimmt. Diese Ausnahme von der höchstpersönlichen Einwilligung, meint der einflußreiche Jurist Hans-Georg Koch vom Freiburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, lasse sich "letztlich nur als soziale Verpflichtung gesunder Minderjähriger gegenüber kranken Altersgenossen verstehen". (6) Hat der Gesetzgeber dies tatsächlich so gewollt?

    Eine Klarstellung tut not. Überhaupt mangelt es bei Humanexperimenten an Transparenz und öffentlicher Kontrolle. Zwar ist jeder Mediziner, der klinische Versuche am Menschen vornehmen oder mit persönlichen Daten von Patienten forschen will, verpflichtet, sich vorher von einer Ethik-Kommission an Unikliniken oder Ärztekammern beraten zu lassen. Das Gremium soll Nutzen und Risiko eines Forschungsvorhabens sorgfältig abwägen und vor Arzneimitteltests eine "zustimmende Bewertung" abgeben. Doch was der forschungswillige Arzt anschließend tut, muß er allein verantworten, rechtlich ist er an das Kommissionsvotum nicht gebunden.

    Ethik-Kommissionen tagen grundsätzlich hinter verschlossenen Türen, ihre Mitglieder, überwiegend Juristen und Mediziner, sind zur Verschwiegenheit verpfichtet. Welche Humanexperimente mit Medikamenten oder neuen Operationsmethoden gebilligt und welche aus ethischen Gründen abgelehnt werden, wer Anträge gestellt hat und welche Pharmafirmen den Forschern (neben den Steuerzahlern) unter die Arme greifen - darüber können Bürger mangels Aufklärung nur spekulieren.

    "Die Arbeit der Ethik-Kommissionen", meint der Berliner Arzt Johannes Spatz, "erinnert an Geheimbündelei." (7) Politisch interessante Alternativen hat Spatz auf Anhörungen und in der Fachpresse unterbreitet. Er plädiert dafür, die bisherigen Ethik-Kommissionen abzuschaffen und sie durch Patientenschutz-Kommissionen zu ersetzen. In ihnen sollten ausschließlich unabhängige Vertreter sitzen, entsandt von Initiativen und Wohlfahrtsverbänden, gewählt von den Landesparlamenten. Ärzte und Juristen sollten ihren Sachverstand weiterhin einbringen und beratend mitwirken. Die Entscheidung aber, ob ein Versuch ethisch vertretbar ist oder nicht, soll nach dem Spatz-Modell allein die Patientenschutz-Kommission in öffentlichen Sitzungen treffen.

    Damit der juristische Begriff "Einwilligungsfähigkeit" praktisch mit Leben gefüllt wird, schlägt Spatz vor, die Kommissionsvoten allgemeinverständlich zu publizieren und potentiellen Testpersonen vorzulegen. Und immer wenn ein forschender Arzt den Versuch erläutert und die Probanden um Einwilligung bittet, sollte ein unabhängiger Patientenfürsprecher dabeisein.

    Über Forschungsfreibriefe der Bioethik-Konvention haben sich auch viele Politiker und Politikerinnen erregt. Sie haben es nun in der Hand, zum Schutz von Versuchspersonen Modelle wie das von Spatz vorgeschlagene zu prüfen und Wirklichkeit werden zu lassen.
ANMERKUNGEN
(1)
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, (Bearbeiterin: Assessorin Schulz, Fachbereich III Verfassung und Verwaltung), Zur Vereinbarkeit des Entwurfs der "Bioethik-Konvention" des Europarates vom 6. Juni 1996 mit den Grundrechten, Bonn 1996. zurück
(2)
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG): Forschungsfreiheit. Ein Plädoyer der Deutschen Forschungsgemeinschaft für bessere Rahmenbedingungen der Forschung in Deutschland. Weinheim; Basel; Cambridge; New York; Tokyo 1996. Vgl. zu Gesetzgebungsinitiativen und Bioethik-Konvention S. 7-9, zur Embryonenforschung und Präimplantationsdiagnostik vgl. S. 32-39.  zurück
(3)
Durch die Präimplantationsdiagnostik (PID) sollen Embryonen mit unerwünschten genetischen Eigenschaften identifiziert und ausgesondert werden. Drei Tage nach der künstlichen Befruchtung, im Achtzellstadium, saugen Reproduktionsmediziner dem Embryo mit einer Hohlnadel eine Zelle ab, um sie anschließend genetisch zu untersuchen. Spürt der Analytiker dabei die gesuchte Abweichung auf, wirft er den Keim in den Krankenhausmüll. Stellt er keine Genveränderung fest, tötet er die entnommene Zelle und setzt den Siebenzeller in die durch Hormongaben stimulierte Gebärmutter der Patientin ein; die statistische Chance, daß sie schwanger wird, geben Mediziner mit 10 bis 30 Prozent an. Die PID wird in Belgien, Großbritannien und den USA bereits gelegentlich eingesetzt; das deutsche Embryonenschutzgesetz verbietet sie. Behindertenverbände, aber auch viele Ärzte, lehnen die PID als "eugenische Technik" strikt ab.   zurück
(4)
Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag, TA-Projekt "Genomanalyse". Chancen und Risiken genetischer Diagnostik, Bonn 1993(zugleich Bundestagsdrucksache 12/7094). zurück
(5)
Bei einer Gentherapie werden Gene, die therapeutische Effekte hervorrufen sollen, in Zellen des menschlichen Körpers eingeschleust. Unterschieden wird zwischen der Veränderung von Fortpflanzungszellen (der Keimbahn des Menschen) und Körperzellen (Somazellen). Veränderungen der Keimbahnzellen werden an die nächste Generation vererbt, Veränderungen der Somazellen nicht; sie erlöschen mit dem Tod der Zellen. Das deutsche Embryonenschutzgesetz, das 1991 in Kraft trat, untersagt jede gentherapeutische Behandlung der Keimbahn von Menschen. Fraglich ist, ob die begriffliche Trennung von somatischer Gentherapie und Keimbahntherapie in der Praxis medizinischer Versuche sichergestellt werden kann. Dies schließt auch Professor Roland Mertelsmann nicht aus. Mertelsmann hat 1993 von der Ethik-Kommission der Freiburger Universitätsklinik die Genehmigung erhalten, als erster deutscher Wissenschaftler Patienten mit Nieren-, Darm- und Hautkrebs gentherapeutisch behandeln zu dürfen. In einem Gutachten für das TAB schreiben Mertelsmann und Kollegen zur somatischen Gentherapie: "Die unerwünschte Freisetzung rekombinanter infektiöser Viren und die Einschleusung neuen genetischen Materials in die Keimbahn sind theoretisch möglich; alle bisher vorliegenden Informationen aus den in-vitro- und tierexperimentellen Voruntersuchungen zur Gentherapie, aber auch aus vielen vergleichbaren klinischen und experimentellen Situationen lassen uns dieses Risiko als extrem gering einschätzen."
Zitat aus: Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag, Stand und Perspektiven naturwissenschaftlicher und medizinischer Problemlösungen bei der Entwicklung gentherapeutischer Heilmethoden. Bonn 1994, S. 63. zurück
(6)
Hans-Georg Koch, Arzneimittelrecht und klinische Prüfung, S. 205. In: Wolfgang Wagner (Hrsg.): Arzneimittel und Verantwortung. Grundlagen und Methoden der Pharmaethik. Berlin; Heidelberg; New York; London; Paris; Tokyo; Hong Kong; Barcelona; Budapest 1993, S. 187-211.
Koch gehört zu einem Arbeitskreis von Wissenschaftlern, der dafür plädiert, künftig auch in Deutschland zu erlauben, was die europäische Biomedizin-Konvention vorsieht: Forschung an nichteinwilligungsfähigen Menschen. Eine entsprechende Änderung des Arzneimittelgesetzes, bezogen auf geistig behinderte und psychisch kranke Menschen, schlagen Koch und Kollegen vor in: Hanfried Helmchen und Hans Lauter (Hrsg.): Dürfen Ärzte mit Demenzkranken forschen? Analyse des Problemfeldes Forschungsbedarf und Einwilligungsproblematik. Stuttgart; New York, 1995, S. 67f.  zurück
(7)
Johannes Spatz,  Patientenschutz statt Arztschutz. Wie und für wen arbeiten Ethik-Kommissionen? In: Dr. med. Mabuse, Nr. 94 (Februar/März 1995), S. 45-47. Vgl. auch Johannes Spatz (1995): Im wilden Westen. In: Gen-ethischer Informationsdienst, Nr. 108/109 (Dezember 1995), S. 20-24.  zurück


© KLAUS-PETER GÖRLITZER, 1997
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